Aufnahmevoraussetzungen

Behördlicher Auftrag
Eine Aufnahme im Schulinternat Heimgarten geschieht aufgrund eines behördlichen Auftrages. Die Behörden sind bei der Anfrage durch eine legitimierte Person vertreten. Für eine Aufnahme im Schulinternat Heimgarten ist die Sonderschulbedürftigkeit sowie eine soziale Begründung für die Massnahme notwendig. Die Sonderschulbedürftigkeit wird im Kanton Zürich mittels des standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) erhoben. Für andere Kantone gelten die jeweiligen Regelungen für die Erhebung der Sonderschulbedürftigkeit. Eine soziale Begründung für eine Platzierung wird idealerweise durch eine entsprechende Fachstelle mittels eines Fachgutachtens dargelegt.

Der Platzierungsentscheid geschieht durch die Schulbehörde (§ 37 Volksschulgesetz), allenfalls in Kooperation mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; art. 310 ZGB) oder einer Jugendanwaltschaft (Art. 15 Jugendstrafrecht).

Einverständnis der Eltern
Liegt keine entsprechende Verfügung durch die KESB bzw. Jugendanwaltschaft vor, bedingt eine Platzierung das Einverständnis der Inhabenden der elterlichen Sorge. Das Schulinternat Heimgarten ist auftragnehmende Partei. Es entscheidet, ob sie einem Kind ein Angebot zu deren Entwicklungsförderung machen kann oder nicht. Der Entscheid, ob es zu einer Platzierung kommt oder nicht, hat ohne Mitwirkung des Schulinternats Heimgarten zu geschehen. Es ist uns ein grosses Anliegen, in allen Fällen eine förderliche Kooperation mit den Inhabenden der elterlichen Sorge im Sinne der Kinder und Jugendlichen zu erarbeiten.

Einverständnis des Kindes
Ein Eintritt in ein Schulinternat ist für viele Kinder und Jugendliche ein grosser Schritt. Die Notwendigkeit ist für sie nicht immer nachvollziehbar. Deshalb ist es wichtig, dass die Erwachsenen klare Entscheide fällen und ihr Kind bei diesem Schritt unterstützen.

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